Studienordnungen & Prüfungsanforderungen der Lehramtsfächer

Die nicht-modularisierten Lehramtsstudiengänge wurden zum Wintersemester 2012/13 geschlossen und laufen zum Sommersemester 2019 aus. Eine Beendigung des Studiums muss daher bis 30.09.2019 erfolgen.

Lehrerprüfungsverordnung M-V 2000
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000.
www.bildung-mv.de


Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E2, festgelegt.

Beifach

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B1.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B1.2, festgelegt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E3, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B2.1, festgelegt

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B2.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E4, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B5.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlagen B5.2 und B5.3, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E6, festgelegt.

Beifach

Die Studienordnung incl. Studienplan ist im Institut für Deutsche Philologie zu erfragen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E7, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B3, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B6.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlagen B6.2 und B6.3, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E8, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B7.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B7.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E9, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B8.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Prüfungsanforderungen 8.2

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B8.2, festgelegt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E10, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B9.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B9.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E11, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B10, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B12.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B12.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E12, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B14.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B14.2, festgelegt.

Beifach

Die Studienordnung incl. Studienplan ist im Caspar-David-Friedrich-Institut zu erfragen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E14, festgelegt.

Beifach

Die Studienordnung incl. Studienplan ist im Caspar-David-Friedrich-Institut zu erfragen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E15, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B15, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B16.1, festgelegt.

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlagen B16.2 und B16.3, festgelegt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E16, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B28, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B18.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B18.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E24, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B19.1, festgelegt.

Lehramt Haupt- und Realschule

Die Prüfungsanforderungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage B19.2, festgelegt.

Beifach

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Anlage E18, festgelegt.

Lehramt Gymnasien

Lehramt Gymnasien

Lehramt Haupt- und Realschule

Lehramt Gymnasien

Lehramt Haupt- und Realschule

Lehramt Gymnasien